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Jährliche Mitgliedsbeiträge:

Jugendliche (Schüler, Auszubildende, Studenten)10,00€
Erwachsene20,00€
Familie36,00€

 


 

Deutsch-Französische Partnerschaft Giesen e.V.

Vereins Satzung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Deutsch-Französische Partnerschaft Giesen e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Giesen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist, Bürgerinnen und Bürger für die Partnerschaft zwischen den Gemeinden Chabanais und Giesen zu interessieren sowie die Freundschaft zwischen Frankreich und Deutschland zu pflegen und zu vertiefen. Ein weiteres Ziel ist die Förderung internationalen Denkens, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie der Völkerverständigung.

 

Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er vermittelt nicht nur französisches Kulturgut im Rahmen der Partnerschaft, sondern arbeitet aktiv am kulturellen Leben innerhalb der Gemeinde Giesen mit. Der Verein arbeitet mit der Gemeinde Giesen zusammen.

 

Mittel zur Erzielung des Vereinszweckes sind:

  1. Gestaltung von gemeinsamen Programmen der Partnergemeinden (auf kultureller, sportlicher, touristischer Ebene), insbesondere durch Begegnungen / Austausch von Erwachsenen und Jugendlichen,

  2. Förderung der Beziehungen in den Bereichen Kultur, Schule, Sport, Soziales und Tourismus,

  3. Information und Abhaltung zweckdienlicher Vorträge; Werbeveranstaltungen für den Vereinszweck sollten durchgeführt werden.


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zwecke des Vereins fremd sind durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

  1. natürliche Personen,

  2. Vereine, Gemeinschaften oder Verbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsfähigkeit

Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben. Sie ist schriftlich zu beantragen.


§5 Erlöschen einer Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand; er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig,

  2. durch Ausschluss aus dem Verein bei vereinsschädigendem Verhalten,

  3. bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge,

  4. wegen wiederholter grober Verletzung der Satzung.

Über den Anschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Begründung hat schriftlich zu erfolgen und ist im Protokoll festzuhalten. Gegen diese Entscheidung steht der/dem Betroffenen das Recht zu, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses bei Vorstand schriftlich Widerspruch einzulegen. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliedsversammlung über den Widerspruch ruht die Mitgliedschaft.


§6 Mitgliedbeiträge

Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen können die Beiträge durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.


§7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand,

  3. der Ehrenrat


§8 Mitgliederversammlung

Alle Mitglieder über 16 Jahre haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Natürliche Mitglieder haben eine Stimme. Vereine, Gemeinschaften oder Verbände haben abhängig von ihrer Anzahl der Mitglieder über 18 Jahre bei bis zu 500 Mitgliedern drei Stimmen, ab 501 Mitgliedern drei Stimmen.

 

Diese Stimmen gibt bei der Mitgliederversammlung eine vom jeweiligen Verein bestimme Person ab. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl und Abberufung der unter §11, Ziffer 1 und 2 genannten Mitglieder des Vorstandes;

  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;

  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

  4. Wahl des Ehrenrates;

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  6. Wahl von 3 Kassenprüfern für 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

  7. Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

  8. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§9 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin / dem Präsidenten, bei deren / dessen Verhinderung von der Stellvertreterin / dem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem / der Versammlungsleiter(in) und dem / der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung

  • den Namen des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin,

  • die Anzahl der erschienenen Mitglieder,

  • die Tagesordnung,

  • die einzelnen Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse und

  • die Art der Abstimmung.

  • Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die §§8 und 9 entsprechend.


§11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand; diesem gehören an:

  • der / die Präsident(in),

  • der / die stellv. Präsident(in),

  • der / die Schatzmeister(in),

  • der / die Schriftführer(in),

  • der / die Jugendbeauftragte,

  1. dem erweiterten Vorstand; diesem gehören an:

  • der / die stellv. Schatzmeister(in),

  • der / die stellv. Schriftführer(in),

  • bis zu zwei stellv. Jugendbeauftragte,

  • bis zu drei Beisitzer,

  1. die geborenen Mitglieder:

  • der / die Bürgermeister(in) der Gemeinde Giesen bzw. sein(e) allgemeine(r) Vertreter(in)

  • je ein/e Ratsherr(in) der im Rat der Gemeinde Giesen vertretenen Parteien / Wählergruppen, die von diesen zu benennen sind.

Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, darunter der / die Präsident/in oder der / die stellv. Präsident / in.

 

Die Bekleidung mehrerer Vorstandsämter durch eine Person ist unzulässig.


§12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

Der Vorstand ist direkter Gesprächspartner des Partnerschaftskomitees der Stadt Chabanais auf der Grundlage der geschlossenen Partnerschaft zwischen der Gemeinde Giesen und der französischen Stadt Chabanais.

 

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  4. Erstellung eines Jahresberichtes und Führen der Kassenbücher,

  5. Entscheidung über Aufnahme, Austragung und Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden.


§13 Amtszeit des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur natürliche Vereinsmitglieder.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen. Von der Mitgliederversammlung ist so dann eine Ergänzungswahl vorzunehmen.


§14 Beschlussfassung im Vorstand

Der Vorstand wird von seinem Präsidenten / seiner Präsidentin, bei dessen / deren Verhinderung von seinem / seiner Stellvertreter(in) schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters / der Leiterin der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung wird durch den Präsidenten / die Präsidentin, bei dessen / deren Verhinderung durch den / die Stellvertreter(in) geleitet.


§15 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei verdienten Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Er schlichtet Meinungsverschiedenheiten und fungiert als Ehrengericht. Die Amtsdauer entspricht der des Vorstandes.


§16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2 / 3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Präsident / die Präsidentin und der stellv. Präsident / die Präsidentin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt vorhandenes Vermögen an die Gemeinde Giesen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes Hildesheim ausgeführt werden.


§17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von Mitgliederversammlung des Vereins am 09.05.2014 beschlossen worden.

 

Die Satzung vom 12. April 2013 wird außer Kraft gesetzt.